Flächenwirtschaftliche Projekte (FWP) – Darstellung aktiver Länder- und WLV Projekte

Der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) setzt seit den 1950er Jahren erfolgreich Flächenwirtschaftliche Maßnahmen um. Das FWP umfasst in der Regel Waldbegründungs-, Waldpflege- und Waldbewirtschaftungsmaßnahmen sowie die Errichtung dazu notwendiger Erschließungen und unterstützender technischer Maßnahmen im Objektschutzwald.

Ausgangslage

Das FWP vereint auch andere Interessensbereiche wie Land- und Almwirtschaft, Tourismus, Ökologie oder Raumordnung, insoweit diese Bereiche dem Erhalt und der Verbesserung der Schutzwirkung des Waldes (Fokus: Objektschutzwald) im Projektgebiet dienen und diese nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind.

Grundlage für die Ausarbeitung von FWP ist insbesondere das Landeskonzept zur Verbesserung der Schutzwirkung des Waldes. Die darin festgelegten Dringlichkeiten sind in der Form zu beachten, dass bundesweit die vordringlichsten Flächen (Dringlichkeitsstufe 3) prioritär behandelt werden.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV), den Landesforstdiensten (LFD), den Forstabteilungen bzw. -referaten, sowie den Interessenten, unter Einbindung anderer Raumnutzerinnen und Raumnutzer, der betroffenen Bürgerinnen und Bürger und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist dabei erforderlich.

Finanzierung

Flächenwirtschaftliche Projekte haben in der Regel einen Ausführungszeitraum von 30 Jahren. Die Rechtmäßigkeit beruht im Auftrag nach dem Bundeshaushaltsgesetz (Katastrophenfonds) und deren Abwicklung durch § 9 Wasserbautenförderungsgesetz (WBFG) 1985. Die Investitionen im Objektschutzwald werden von Seiten des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (WLV) gemeinsam mit den zuständigen Landesforstdiensten umgesetzt.

Das Gesamtinvestitionsvolumen der WLV in Flächenwirtschaftlichen Projekten liegt jährlich bei rund 15 Mio. Euro.

Darstellung der aktiven Länder- und WLV Projekte

Mit Stand 2. Quartal 2022 werden derzeit in 124 aktiven FWP der Landesforstdienste und 127 aktiven FWP der WLV gezielte Maßnahmen umgesetzt. In den Länder-FWP liegt der Schwerpunkt in der Umsetzung von forstlich-biologischen Maßnahmen. In WLV-FWP wird zusätzlich explizit das Naturgefahrenmanagement durch Kombination von forstlich-biologischen und technischen Maßnahmen forciert.

Ausblick

Auf Grundlage der Einschätzung der WLV und der Landesforstdienste, gibt es circa 300.000 Hektar Objektschutzwald mit dringendem Sanierungsbedarf.

Mit dem im Jahr 2019 vom ehemaligen BMLRT initiierten Aktionsprogramm „Wald schützt uns!“ soll unter anderem eine Priorisierung von Interventions- und Maßnahmenflächen (Meilenstein 2023) vorgenommen werden. Dabei spielen in Zukunft Flächenwirtschaftliche Projekte eine entscheidende Rolle in der Prävention vor zahlreichen Herausforderungen im Österreichischen Schutzwald.

Rechtliche Grundlagen

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Gewährung und Ausmaß von Bundes- und Fondsmitteln

§ 4. (1) Die Gewährung und Bereitstellung von Bundesmittel erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder durch den Bundesminister für Bauten und Technik entsprechend ihrer Zuständigkeit nach dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389.

(2) Bei der Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln sind unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Maßnahme auf Wasserwirtschaft und Regionalstruktur, den wirtschaftlichen Anreiz und den zu erwartenden Erfolg vor allem das öffentliche Interesse, die technische Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme unter Einbeziehung der Folgekosten zu berücksichtigen. Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses sind bei Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln für private Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme der Fälle des § 3 Abs. 6 Z 1, Stellungnahmen der berührten Gemeinden und Kammern vorzulegen. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme kann die Vorlage von Alternativprojekten oder die Durchführung von Ideenwettbewerben verlangt werden.

(3) Das Ausmaß der Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln und die Darlehensbedingungen haben sich darauf zu beschränken, die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 1 einschließlich von Leistungen sicherzustellen, die die Voraussetzung für solche Maßnahmen bilden, wie die Herstellung von Zufahrtswegen zur Baustelle. Für andere mit der Verwirklichung dieser Maßnahmen verbundene Leistungen dürfen Bundes- oder Fondsmittel nicht gewährt oder bereitgestellt werden.

(4) Für das Ausmaß der zu gewährenden oder bereitzustellenden Bundes- oder Fondsmittel für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 einschließlich der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c sowie Z 3 und 4 sind die §§ 5 bis 19 sowie 28 bis 30 maßgebend. Für das Ausmaß der zu gewährenden Bundes- und Fondsmittel für sonstige Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie für Stau- und Versuchsanlagen sind die §§ 25 und 26 maßgebend. Der zuständige Bundesminister kann hiezu nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen sind.

(5) Als örtliche Interessenten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Nutznießer nach § 44 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und die beteiligten Gemeinden.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Bundes- oder Fondsmittel besteht nicht.

(7) Die Gewährung der Bundes- oder Fondsmittel hat schriftlich zu erfolgen und kann an Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte geknüpft werden, die insbesondere der Sicherung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes dienen und der Verfügbarkeit der Mittel Rechnung tragen.

 

Wildbach- und Lawinenverbauung

§ 9. (1) Für alle Maßnahmen, welche

1. die Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen,

2. die Verbesserung des Wasserhaushaltes und die unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche zum Gegenstand haben,

3. die Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen), herbeiführen,

4. der drohenden Entstehung neuer Runsen und Rutschungen, neuer Lawinengebiete, von Felssturz und Steinschlag entgegenarbeiten,

5. den Schutz gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren betreffen sowie

6. die Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen und von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Gegenstand haben, kann der Bundesbeitrag bis zu 75 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn das Land wenigstens einen Beitrag von 15 vH aus Landesmitteln widmet und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.

(2) Die Erstellung von Projekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 28 Abs. 4 anzuwenden.

(4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 3 Abs. 1 Z 5 nicht anzuwenden.

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