Was ist Schutzwald?

Rund die Hälfte Österreichs ist von Wald bedeckt. Das entspricht vier Millionen Hektar. Der Wald prägt somit die Landschaft und erfüllt viele wichtige Funktionen für die Menschen. Er ist Speicher von CO2, Holzlieferant, Lebensraum, Ort für Erholung und Freizeit, Luft- und Wasserfilter und bietet natürlichen Schutz vor Naturgefahren. Wald ist mehr als die Summe seiner Bäume und übernimmt wertvolle Ökosystemleistungen für Österreich.

Wir sehen den Wald aus dem Zugfenster, erleben ihn beim Wandern und betrachten ihn an den Hängen der Alpentäler.

Dabei nehmen wir das satte Grün im Frühling wahr, vielleicht die tierischen Bewohner und schöne Herbstfarben. Unsichtbar bleiben allerdings die vielen Funktionen, die der Wald zum Schutz von unserem Siedlungs- und Lebensraum übernimmt.

Das Kronendach fängt zum Beispiel bis zu 70 Prozent der Neuschneemenge auf und vermindert damit die Lawinengefahr. Die Stämme dienen als natürlicher Schutz vor Steinschlag und die Wurzeln durchdringen den Boden. So wird mehr Wasser im Boden gespeichert und das Hochwasserrisiko verkleinert. Außerdem ist der Wald der beste Erosionsschutz.

In Österreich beschreibt und definiert das 2002 novellierte Forstgesetz die Schutzfunktionen des Waldes. Dabei unterscheidet es unter dem Überbegriff Schutzwald zwischen Standortschutzwald (§21[1]), Objektschutzwald (§21[2]) und Bannwald (§27).

Schutzwald in Österreich

Laut Hinweiskarte Schutzwald haben 42 Prozent der österreichischen Waldfläche Schutzfunktion (15,6 Prozent sind in Wald mit Objektschutzfunktion klassifiziert und 26,2 Prozent in Wald mit Objekt- und/oder Standortschutzfunktion), das entspricht 1,6 Millionen Hektar. Fast jede vierte Österreicherin und jeder vierte Österreicher profitiert von den Schutzwirkungen des Waldes.

Standortschutzwald

Standortschutzwälder sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist. Sie erfordern eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung.

Standortschutzwald befindet sich zum Beispiel

  • auf Flugsand- oder Flugerdeböden
  • auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten
  • in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen
  • auf zu Rutschungen neigenden Hängen
  • in der Kampfzone der Baumgrenzregion.

Der Schutz und die Pflege von Standortschutzwäldern stellen sicher, dass Böden und damit wichtige Ressourcen erhalten bleiben. Die stabilisierenden Maßnahmen sind von Eigentümerinnen und Eigentümern vorzunehmen, sofern die Kosten aus den Erträgen von Fällungen gedeckt werden können. Zudem müssen Kahlflächen wieder bewaldet werden. Damit wird eine nachhaltige Forstwirtschaft garantiert.

Objektschutzwald

Objektschutzwälder sind (laut Forstgesetz) Wälder, die Menschen, Siedlungen, Infrastrukturanlagen oder kultivierten Boden vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen schützen. Sie halten unter anderem Lawinen und Steine auf, vermeiden Rutschungen und speichern abfließendes Niederschlagswasser. Sie erfordern eine besondere Behandlung zum Sicherstellen ihrer Schutzwirkung.

Die objektschutzwirksamen Waldflächen werden in der Hinweiskarte Schutzwald dargestellt.

Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Schutzwaldes muss diesen so behandeln, dass ein möglichst stabiler und standortangepasster Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge gegeben ist. Kahlflächen müssen wieder bewaldet werden. Die finanzielle Unterstützung der Waldeigentümer durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte ist möglich.

Bannwald

Bannwälder sind mit Bescheid definierte Objektschutzwälder zur direkten Abwehr bestimmter Gefahren. Die Bannlegung bedeutet, dass erforderliche Maßnahmen und Unterlassungen von der Forstbehörde vorgeschrieben werden. Falls dadurch finanzielle Nachteile entstehen, haben Waldeigentümer Anspruch auf Entschädigung.

Die Bannzwecke für das übergeordnete öffentliche Interesse sind zum Beispiel:

  • Der Schutz vor Lawinen, Steinschlag, Erdabrutschung, Hochwasser und Wind.
  • Der Schutz von Heilquellen, Wasservorkommen, touristische Zentren und Ballungsräume vor negativen Einflüssen.
  • Die Sicherung von Verkehrsanlagen.

In Österreich gibt es 12.719 Hektar Bannwaldfläche. Weiterführende Informationen zum Bannwald in Österreich.

Windschutzanlagen

Windschutzanlagen, oder auch Bodenschutzanlagen, schützen landwirtschaftliche Böden gegen den Abtrag durch Wind und dienen der Schneebindung. Damit tragen sie wesentlich zur Sicherung und Erhaltung der nicht vermehrbaren und sich nur über Generationen neu bildenden Ressource Boden bei.

Bodenschutzanlagen sind mit heimischen Bäumen und Sträuchern bestockte Streifen in unserer Kulturlandschaft, die

  • der Landwirtschaft zur Sicherung ihrer Produktion dienen
  • der natürlichen Fauna und Flora Lebensraum bieten
  • der Bevölkerung ein abwechslungsreiches Landschaftsbild bescheren.

Kampfzone des Waldes

Der Begriff Kampfzone des Waldes beschreibt denjenigen Bereich in alpinen Lagen, wo der Wald aufgrund klimatischer Bedingungen schon sehr stark aufgelockert ist und Bäume nur noch vereinzelt und spärlich wachsen können. Die Bäume "kämpfen" also quasi um ihr Überleben, besonders bei strengen Wintern, hohen Windgeschwindigkeiten oder häufig vorkommenden Pilzerkrankungen. Für diese Bereiche gelten die gleichen Bestimmungen des Forstgesetzes wie für Objektschutzwälder, vorausgesetzt ist eine hohe Schutzwirkung des Bewuchses.

Auwald

Auwald ist ein wichtiger Teil eines Gewässer-Ökosystems, ursprünglich erstreckten sich beidseitig große bewaldete Flächen, immer wieder unterbrochen durch Seitenarme, die nur im Falle eines Hochwassers geflutet wurden. Heute gibt es in Österreich laut Auen-Inventar ca. 95.000 ha Auwaldflächen. Sie sind Lebensraum von vielen Tieren, Vögeln und Insekten, übernehmen aber auch eine andere wichtige Schutzfunktion für unsere Gesellschaft. Bei Hochwasser können Auwälder große Mengen an Wasser zurückhalten und dienen so als wichtiger Retentionsraum.

Schutzwald in Ertrag

Im Schutzwald in Ertrag können wirtschaftliche Maßnahmen unter Berücksichtigung der Schutzfunktion durchgeführt werden. Sie sind so zu bewirtschaften, dass ihre Erhaltung bzw. Wiederherstellung als möglichst stabiler Bewuchs gewährleistet ist, unter Berücksichtigung der Schutzfunktion und Bodenerhaltung besonders in steilen Lagen. Der Begriff wird in der Österreichischen Waldinventur herangezogen.

Schutzwald außer Ertrag

Schutzwald außer Ertrag sind Schutzwälder in schwer oder nicht begehbaren Lagen, in denen kein oder nur unbedeutende Mengen an Holz genutzt werden. Auch inkludiert sind Bestände mit Umtriebszeiten von über 200 Jahren oder solche auf beispielsweise seichtgründigen Standorten ohne Ertrag.

Schutzfunktion und Schutzwirkung

Die Begriffe "Schutzwirkung" und "Schutzfunktion" des Waldes werden oft synonym verwendet. Es ist jedoch sinnvoll, die fachlichen Unterschiede kurz anzuführen.

Die Waldfunktion ist eine von der Gesellschaft dem Wald übertragene Aufgabe eine bestimmte Leistung zu erbringen, z. B. die Aufgabe des Waldes vor Schäden durch Naturgefahren zu schützen. Die Funktion hängt damit vom Standort und der Raumplanung ab.

Die Wirkung des Waldes beschreibt das Ausmaß und den Effekt der Aufgabenerfüllung. Damit hängt die Wirkung vom Schutzwald von seinem tatsächlichen Zustand ab. Die Wirkung wird von deutlich mehr Faktoren, wie dem Boden, Baumarten, und der Altersstruktur beeinflusst.

Handelt es sich beim Wald auf einem steilen Hang unterhalb eines Felsens und oberhalb einer Straße um eine Blöße, dann hat der Wald zwar eine "Schutzfunktion", aber keine oder nur eine geringe "Schutzwirkung".

Herausforderungen

Häufige Herausforderungen bei der Schutzwaldbewirtschaftung sind überalterte Bestände, fehlende Verjüngung, schlechte Erreichbarkeit, überhöhte Wildstände, unvorteilhafte Baumartenmischung und langsames Wachstum aufgrund der Seehöhe.

Daher braucht es eine nachhaltige österreichische Waldpolitik, die den Erhalt und die Verbesserung der Schutzfunktion der Wälder sicherstellt.

Rechtliche Grundlagen

Forstgesetz 1975, Fassung vom 28.01.2020 (Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes)

I. ABSCHNITT
WALD, ALLGEMEINES

§ 1 Nachhaltigkeit

(1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,

2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und

3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

(3) Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

§ 21 Schutzwald, Begriff

(1) Standortschutzwälder (Wälder auf besonderen Standorten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. Diese sind

1. Wälder auf Flugsand- oder Flugerdeböden,

2. Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten,

3. Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist,

4. Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind,

5. der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,

6. der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel.

(2) Objektschutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzwirkung erfordern.

(3) Die Bestimmungen über Objektschutzwälder gelten auch für den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt.

§ 22 Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes

(1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.

(2) Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.

(3) Der Eigentümer eines Standortschutzwaldes, der nicht Objektschutzwald im Sinne des § 21 Abs. 2 ist, ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden, ausgenommen in ertragslosem Standortschutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet.

(3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte gedeckt sind. Unabhängig davon ist der Eigentümer zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet. Die übrigen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf Grund dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln. In dieser kann insbesondere angeordnet werden, dass

a) freie Fällungen einer Bewilligung bedürfen (§ 85), soweit nicht § 96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a Anwendung findet,

b) die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 festzusetzen ist,

c) ein von einer Verordnung nach § 80 Abs. 4 abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist.

§ 23 Feststellungsverfahren bei Schutzwald

(1) Bestehen Zweifel, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers zu entscheiden.

(2) Das Feststellungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich erscheint. Eine dem § 22 zuwiderlaufende Waldbehandlung hat die Behörde vorläufig zu untersagen.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Qualifikation eines Waldes als Schutzwald gegeben, so hat die Behörde dies, erforderlichenfalls nach Durchführung einer mit einem Augenschein verbundenen Verhandlung, durch Bescheid festzustellen; sind sie nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, daß Schutzwald nicht vorliegt.

§ 24 Maßnahmen zur Sanierung von Schutzwald

(1) Der Landeshauptmann hat, wenn zur Sicherung des Schutzwaldes Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, für das betreffende Schutzwaldgebiet einen besonders ausgestalteten Waldentwicklungsplan zu erstellen oder einen bestehenden Waldentwicklungsplan durch besondere Ausgestaltung anzupassen.

(2) Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können insbesondere sein

a) die Wiederbewaldung unzureichend verjüngter und in ihrer Schutzfunktion beeinträchtigter Schutzwälder,

b) die zur Erhaltung der Schutzfunktion erforderliche Behandlung des Schutzwaldgebietes, auch im Hinblick auf dessen Erschließung.

(3) Die besondere Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes hat zu umfassen:

a) die kartenmäßige Erfassung der Schutzwälder hinsichtlich des Zustandes und der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse,

b) die gemäß Abs. 1 zur Erhaltung der Schutzwälder oder zur Verbesserung ihres Zustandes erforderlichen Maßnahmen, deren zeitlichen Ablauf und Kosten.

(4) Ist zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 eine Fällung überalterter Bestände zum Zwecke der Verjüngung erforderlich, so hat der Waldeigentümer diese nach behördlicher Auszeige durchzuführen. Ist in einem Betrieb ein leitendes Forstorgan bestellt, so kann die Auszeige auch von diesem vorgenommen werden. § 22 findet Anwendung.

(5) Für die Durchführung der im Abs. 3 lit. b umschriebenen Maßnahmen können nach Maßgabe des Abschnittes X Bundesmittel bewilligt werden. Die Verpflichtung des Waldeigentümers, die im § 22 Abs. 3 und 3a vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, bleibt hievon unberührt.

(6) Sofern die Kostenaufbringung gesichert ist, hat der Landeshauptmann die sich aus der besonderen Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes zur Schutzwaldsanierung ergebenden Maßnahmen sowie deren zeitlichen Ablauf festzulegen und die Durchführung der Maßnahmen durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 25 Sonderbestimmungen für die Kampfzone des Waldes und für Windschutzanlagen

(1) In der Kampfzone des Waldes finden die Bestimmungen der §§ 22 bis 24 sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus hat jedoch die Behörde, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern und es sich nicht um Schadholzaufarbeitung handelt, durch Bescheid die Fällung an eine Bewilligung zu binden oder gänzlich zu untersagen. Im Falle der Bewilligung ist die Fällung an die behördliche Auszeige zu binden. Der Bescheid ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(2) Eine nicht nur vorübergehende Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes bedarf der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn und insoweit dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt. Keiner Bewilligung bedarf das Entfernen des Bewuchses auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster den Benützungsarten Alpen oder landwirtschaftlich genutzte Grundflächen zugeordnet sind und nicht durch Neubewaldung im Sinne des § 4 zu Wald geworden sind, sofern dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt.

(3) Einer behördlichen Bewilligung bedarf auch die durch Entfernen des Bewuchses und Neubewaldung an einer anderen Stelle herbeigeführte örtliche Veränderung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes, wenn dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch diese Veränderung der Anteil der überschirmten Fläche nicht verringert und die Schutzfunktion des Bewuchses nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen und Auflagen zu binden.

(4) Auf die nach den Abs. 2 und 3 durchzuführenden Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 sinngemäß Anwendung.

(5) Windschutzanlagen sind so zu behandeln, daß dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird.

§ 26 Ermächtigung der Landesgesetzgebung

(1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, zur Ausführung des § 25 Abs. 1 bis 3 Bestimmungen zu erlassen, durch die im Zusammenwirken mit den zuständigen Landesbehörden die volle Schutzwirkung des Bewuchses gewährleistet ist.

(2) Die Landesgesetzgebung wird ferner gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, unbeschadet der Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG), näher zu regeln:

a) die Voraussetzungen zur Einleitung eines Verfahrens zur Errichtung von Windschutzanlagen sowie das Verfahren selbst einschließlich des Enteignungsverfahrens,

b) das Verfahren zur Feststellung, ob bereits bestehende Wälder den Charakter von Windschutzanlagen haben und

c) die Nutzung der Windschutzanlagen, deren Behandlung im einzelnen sowie die Voraussetzungen für das Auflassen einer Windschutzanlage.

§ 27 Bannwald

(1) Durch Bescheid in Bann zu legen sind

1. Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,

2. Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, und

3. Wälder, die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben,

sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).

(2) Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

a) der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,

b) die Abwehr der durch Emissionen bedingten Gefahren,

c) der Schutz von Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten und Ballungsräumen vor Beeinträchtigung der Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie die Sicherung der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung der Umgebung solcher Orte,

d) die Sicherung eines Wasservorkommens,

e) die Sicherung der Benutzbarkeit von Verkehrsanlagen und energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen,

f) die Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung,

g) der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben.

§ 28 Inhalt der Bannlegung

(1) Die Bannlegung besteht in der Vorschreibung der nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.

(2) Soweit es zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Behörde insbesondere

a) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Herbeiführung eines Bewuchses anzuordnen, der den Bannzweck am besten zu erfüllen vermag, wie überhaupt eine bestimmte Waldbehandlung zu verbieten oder aufzuerlegen,

b) bestimmte Fällungen oder Nutzungsarten vorzuschreiben, einzuschränken oder zu verbieten,

c) im Bannwald bestehende Nutzungsrechte einzuschränken oder aufzuheben,

d) bestimmte Bringungsarten oder die Benützung bestimmter Bringungsanlagen vorzuschreiben, örtlich oder zeitlich zu beschränken oder zu verbieten,

e) auf Antrag des Begünstigten den Eigentümer des Bannwaldes zu verpflichten, besondere Maßnahmen (wie die Errichtung und Erhaltung von Anlagen zum Schutze vor Steinschlag, Vermurungen und Lawinen, die Durchführung von Anpflanzungen u. dgl.) im erforderlichen Ausmaß zu dulden.

(3) Die Behörde hat ferner erforderlichenfalls

a) die Fällung an die vorherige Anmeldung oder forstfachliche Auszeige oder an eine Bewilligung zu binden,

b) die Bewirtschaftung nach einem behördlich genehmigten Wirtschaftsplan vorzuschreiben,

c) den Begünstigten die Bestellung und Namhaftmachung einer für die Überwachung der Einhaltung der angeordneten Maßnahmen verantwortlichen Person vorzuschreiben,

d) ein allgemeines, gemäß § 34 Abs. 10 ersichtlich zu machendes Verbot des Betretens des Bannwaldes durch Unbefugte zu erlassen.

(4) Auf Verlangen des Eigentümers des Bannwaldes hat die Behörde die Durchführung der gemäß Abs. 2 und 3 vorgesehenen und für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen.