Bannwälder in Österreich

Durch die im Aktionsprogramm „Wald schützt uns!“ festgelegte Digitalisierungsinitiative des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft konnten, gemeinsam mit den zuständigen Behörden in den Bundesländern, erstmalig alle behördlich ausgewiesenen Bannwälder österreichweit digital und kartographisch dargestellt werden.

Darin umfasst sind Bannwälder, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Naturgefahren stehen oder der direkten Abwehr von Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben, dienen. Die digitale Darstellung soll das Bewusstsein für den Schutzwald in Österreich erhöhen und die forstgesetzliche Möglichkeit der Bannlegung auch zukünftig weiter aufzeigen.

Was sind Bannwälder?

Der Begriff Bannwald reicht im forstgeschichtlichen Kontext weit zurück. Nach römischem Recht wurde ursprünglich jeder Grundbesitz, der nicht Teil eines Hofes war, als öffentliches Gut betrachtet. Diese „ungenutzten“ Flächen waren daher Teil des Königsgutes, von dem Dritte ausgeschlossen werden konnten. Aus den Verboten, die auf diesen (Wald-)Flächen erlassen oder ausgesprochen wurden, entstand in weiterer Folge der Bannforst (auch Bannholz, Bannwald, Silva defensata s. inforestata, Silva regis, Forestum dominicum s. bannavium). Der Begriff „Bann“ meint also den Ausschluss oder Verbot einer Nutzung oder den Schutz einer Fläche – historisch sehr oft zum Schutz der Jagd (Jagdbann), aber auch für andere Aktivitäten, wie der Schutz nesttragender Bäume des Falken oder des Habichts. Für die Besiedelungen in den Alpen hatte der Schutz vor Naturgefahren schon immer eine große Bedeutung, so wurden Wälder, die zum Beispiel Schutz vor Lawinen boten, in Bann gelegt und so die forstliche Nutzung beschränkt beziehungsweise gänzlich verboten. 

Heute ist der Bannwald sowie seine Verwendung im Forstgesetz 1975 i.d.g.F. geregelt. Gemäß § 27 dienen Bannwälder der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen, Anlagen oder kultivierten Boden und werden per Bescheid definiert. Auch können Wälder umfasst sein, aus dessen Zustand oder Bewirtschaftung sich eine gewisse Gefährdung ergibt. Neben Wäldern, die vorrangig der Abwehr von Naturgefahren dienen, können auch jene in Bann gelegt werden, deren Wohlfahrtswirkung, also zum Beispiel die Sicherung eines Wasservorkommens oder der Abwehr von Emissionen, gegenüber der Nutzwirkung vorrangig sind. Dieser Bannzweck muss jedoch im Sinne des öffentlichen oder volkswirtschaftlichen Interesses stets wichtiger sein, als die Nachteile, die sich infolge einer Bannlegung für den Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin ergeben.

In einem Bannlegungsverfahren gemäß § 30 ForstG 1975 wird der Inhalt der Bannlegung formal festgelegt. Diese Maßnahmen können beispielsweise eine bestimmte Waldbehandlung, eine Vorschreibung oder Verbot von speziellen Fällungen oder Nutzungsarten, oder auch eine Einschränkung von Nutzungsrechten beinhalten. Entstehen dabei vermögensrechtliche Nachteile auf der Seite der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers, so entsteht ein Anspruch auf Entschädigung. Diese ist durch den (Schutz-)Begünstigten zu leisten, wobei dies gemäß § 31 im Forstgesetz 1975 genau geregelt ist.

Geodaten

Die Bannwald-Geodaten wurden durch die zuständigen Landesforstdienste in Kooperation mit den lokalen Bezirksforstinspektionen digitalisiert. Aufgrund historisch vorliegender Papierbescheide können Differenzen zwischen den Angaben im Bescheid (Flächenwert in Hektar) und dem berechneten Ausmaß der digitalen Geodaten vorliegen. Seitens des BML wird ein jährliches Update mit den zuständigen Behörden angestrebt.

Die Geodaten sind im Kartendienst (als Überlagerung) abrufbar.

Folgende Tabelle gibt Überblick über Anzahl und Ausmaß der aktuell gültigen Bannwälder in den Bundesländern. In den Bundesländern Burgenland und Wien gibt es keine verordneten Bannwaldflächen.

Bundesland Anzahl Fläche (Hektar)
Niederösterreich 55 1.491
Oberösterreich 95 2.256
Salzburg 69 2.019
Steiermark 83 1.732
Kärnten 53 1.321
Tirol 171 4.139
Vorarlberg 15 178
GESAMT 541 13.136

Quelle: BML, Abt. III/4; Geodaten der Landesforstdirektionen/Landesforstinspektionen

Datenstand: Februar 2024

Rechtliche Grundlagen

Forstgesetz 1975, Fassung vom 28.03.2022 (Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes)

I. ABSCHNITT
WALD, ALLGEMEINES

§ 27 Bannwald

(1) Durch Bescheid in Bann zu legen sind

1. Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,

2. Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, und

3. Wälder, die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben,

sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).

(2) Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

a) der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,

b) die Abwehr der durch Emissionen bedingten Gefahren,

c) der Schutz von Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten und Ballungsräumen vor Beeinträchtigung der Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie die Sicherung der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung der Umgebung solcher Orte,

d) die Sicherung eines Wasservorkommens,

e) die Sicherung der Benutzbarkeit von Verkehrsanlagen und energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen,

f) die Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung,

g) der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben.

 

§ 28 Inhalt der Bannlegung

(1) Die Bannlegung besteht in der Vorschreibung der nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.

(2) Soweit es zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Behörde insbesondere

a) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Herbeiführung eines Bewuchses anzuordnen, der den Bannzweck am besten zu erfüllen vermag, wie überhaupt eine bestimmte Waldbehandlung zu verbieten oder aufzuerlegen,

b) bestimmte Fällungen oder Nutzungsarten vorzuschreiben, einzuschränken oder zu verbieten,

c) im Bannwald bestehende Nutzungsrechte einzuschränken oder aufzuheben,

d) bestimmte Bringungsarten oder die Benützung bestimmter Bringungsanlagen vorzuschreiben, örtlich oder zeitlich zu beschränken oder zu verbieten,

e) auf Antrag des Begünstigten den Eigentümer des Bannwaldes zu verpflichten, besondere Maßnahmen (wie die Errichtung und Erhaltung von Anlagen zum Schutze vor Steinschlag, Vermurungen und Lawinen, die Durchführung von Anpflanzungen u. dgl.) im erforderlichen Ausmaß zu dulden.

(3) Die Behörde hat ferner erforderlichenfalls

a) die Fällung an die vorherige Anmeldung oder forstfachliche Auszeige oder an eine Bewilligung zu binden,

b) die Bewirtschaftung nach einem behördlich genehmigten Wirtschaftsplan vorzuschreiben,

c) den Begünstigten die Bestellung und Namhaftmachung einer für die Überwachung der Einhaltung der angeordneten Maßnahmen verantwortlichen Person vorzuschreiben,

d) ein allgemeines, gemäß § 34 Abs. 10 ersichtlich zu machendes Verbot des Betretens des Bannwaldes durch Unbefugte zu erlassen.

(4) Auf Verlangen des Eigentümers des Bannwaldes hat die Behörde die Durchführung der gemäß Abs. 2 und 3 vorgesehenen und für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen.

 

§ 29 Bannlegung im Interesse von Verkehrsanlagen

(1) Wird Wald zugunsten einer Verkehrsanlage in Bann gelegt und erscheint es im Interesse eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich, so hat die Behörde, abgesehen von den im § 28 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, im Bannlegungsbescheid insbesondere noch anzuordnen, daß die beabsichtigte Durchführung von Waldarbeiten mindestens 48 Stunden vor Beginn dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst anzuzeigen ist.

(2) Dem Erhalter der Verkehrsanlage obliegt es, in Bannwäldern die im § 28 Abs. 2 lit. e näher umschriebenen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen.

(3) Werden in einem Bannwald Waldarbeiten durchgeführt, die im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs oder des schienen- oder seilgebundenen Verkehrs die Anwesenheit eines Überwachungsorgans des Straßen bzw. des Bahnaufsichtsdienstes erforderlich machen, so hat der Straßenerhalter bzw. das Verkehrsunternehmen für die Entsendung eines solchen Organs auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

(4) Das Überwachungsorgan ist berechtigt, soweit es zur ungestörten und sicheren Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig ist, die Einstellung der Waldarbeiten vor und während des Verkehrs, allenfalls auch durch Signalgebung, zu verfügen.

(5) Der Waldeigentümer ist verpflichtet,

a) das Betreten des Bannwaldes durch Überwachungsorgane zwecks Erhebung von allfälligen, die Verkehrsanlage oder den Verkehr gefährdenden Gebrechen sowie die Ausführung etwaiger Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 zu dulden und

b) den Anordnungen des Überwachungsorgans (Abs. 4) Folge zu leisten.

(6) Die Verpflichtung gemäß Abs. 5 lit. b trifft auch die Leute des Waldeigentümers, sowie den Käufer von Holz auf dem Stock, den Schlag- und den Bringungsunternehmer und deren Leute.

(7) Vor Erlassung des Bannlegungsbescheides ist die für die Verkehrsanlage zuständige Aufsichtsbehörde zu hören.

 

§ 30 Bannlegungsverfahren

(1) Das Bannlegungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten.

(2) Zur Antragstellung sind berechtigt:

a) der Waldeigentümer,

b) das Land vom Standpunkt der Landesraumplanung,

c) darüber hinaus hinsichtlich der Bannzwecke gemäß § 27 Abs. 2

1. lit. a bis d: alle physischen oder juristischen Personen, die ein rechtliches Interesse an der Bannlegung nachzuweisen vermögen,

2. lit. a überdies: Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1,

3. lit. e: der Erhalter der Verkehrsanlage oder der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage,

4. lit. f: der Bundesminister für Landesverteidigung.

(3) Der Antrag hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere den Bannzweck, die genaue Bezeichnung des zur Bannlegung beantragten Waldes, seine Eigentümer, die beantragten Beschränkungen und den Kreis der voraussichtlich Begünstigten.

(4) Bezieht sich ein Bannlegungsverfahren auch auf das Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine, so ist die Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 zu hören.

(5) Die Bannlegung erfolgt durch Bescheid der Behörde. Entsprechend dem Bannzweck ist sie auf eine bestimmte Dauer oder auf eine unbestimmte Zeit auszusprechen.

(6) Sind die Voraussetzungen der Bannlegung weggefallen, so ist diese auf Antrag des Waldeigentümers, des Begünstigten oder von Amts wegen aufzuheben.

(7) Im Verfahren gemäß Abs. 6 kommt den darin bezeichneten Personen Parteistellung zu.

 

§ 31 Entschädigung

(1) Der Waldeigentümer hat, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile erwachsen, Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der Begünstigte zu zahlen, soweit nicht für die Ausführung dieser Maßnahmen öffentliche Mittel gewährt wurden.

(2) Die Entschädigung entfällt insoweit, als der Waldeigentümer nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung von Maßnahmen verpflichtet ist.

(3) Ist die Bannlegung ihrem Bannzwecke nach voraussichtlich eine bleibende und zugleich mit solchen Erschwernissen der Bewirtschaftung verbunden, daß eine ordnungsgemäße Nutzung durch den Waldeigentümer dauernd ausgeschlossen erscheint, so ist auf dessen Verlangen statt auf Entschädigung auf die gänzliche Ablösung des Waldes durch den Begünstigten zu erkennen.

(4) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Der Gesamtbetrag der Entschädigung oder die erste Rente ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Entschädigungsbescheides auszuzahlen. Auf Verlangen des Waldeigentümers hat die Behörde dem Begünstigten die Leistung einer angemessenen Vorauszahlung im Bannlegungsbescheid vorzuschreiben.

(5) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind auch Personen, die Nutzungsrechte am Bannwald haben, für die mit der Bannlegung etwa verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

(6) Die Entschädigung ist vom Begünstigten zu leisten; gereicht jedoch die Bannlegung mehreren Begünstigten zum Vorteil, so ist die Entschädigung von diesen im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles zu tragen. Auch eine Begünstigung des Waldeigentümers selbst ist hiebei einzurechnen.

(7) Die Höhe der Entschädigung ist auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen; sofern die Bannlegung mehreren Begünstigten zum Vorteil gereicht, hat die Behörde im Bescheid auch die Aufteilung der Entschädigung zu bestimmen.

(7a) Wird nach Festsetzung der Entschädigung gemäß Abs. 7 ein Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 erteilt, kann der Begünstigte die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen.

(8) Innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides kann jede der Parteien die Festlegung der Entschädigung bei dem nach der örtlichen Lage des Bannwaldes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Der Entschädigungsbescheid tritt durch diesen Antrag außer Kraft. Wurde die Entschädigung in Form einer Rente zuerkannt, kann jede der Parteien die Neufestsetzung durch das Bezirksgericht jederzeit beantragen.

(9) Anträge gemäß Abs. 8 können nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.

(10) Für das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Entschädigung ist § 24 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes anzuwenden.

(11) Im Streitfall hat die Behörde die Höhe der Kosten gemäß Abs. 1 zweiter Satz auf Antrag festzustellen und vorzuschreiben.