Förder- und Investitionsinstrumente im Schutzwald

Herausforderungen wie Naturgefahren und klimabedingte Schäden setzen den Schutzwäldern stark zu. Ihre Erhaltung erfordert eine intensive, wirtschaftlich wie auch arbeitstechnisch aufwendige Pflege und Verjüngung, die meist aus dem Holzerlös nicht gedeckt werden kann. Daher sind Förder- und Investitionsinstrumente für die regionale Planung von nachhaltigen Maßnahmen von besonders hoher Bedeutung.

In der österreichischen Förder- und Investitionslandschaft gibt es aktuell drei Finanzierungstöpfe, die für Maßnahmen im Schutzwald herangezogen werden können.

Der Katastrophenfonds

Der Katastrophenfonds wurde für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden eingerichtet. So können z.B. Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, in deren Vermögen (Objektschutzwald) Schäden durch Naturkatastrophen eingetreten sind, einen Antrag auf Unterstützung aus dem Katastrophenfonds direkt bei ihrer Gemeinde stellen.

Die Rechtmäßigkeit beruht im Auftrag nach dem Bundeshaushaltsgesetz (Katastrophenfond) und deren Abwicklung durch §9 Wasserbautenförderungsgesetz (WBFG) 1985. Die Investitionen - mit Fokus im Objektschutzwald - werden von Seiten des Bundes über die nachgeordnete Dienststelle der Wildbach- und Lawinenverbauung gemeinsam mit den zuständigen Landesforstdiensten in sogenannten „Flächenwirtschaftlichen Projekten (FWP)“ umgesetzt.

Weiterführende Informationen zum Katastrophenfonds.

Forst-Förderung im GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027

Die Forstwirtschaft ist ein integraler Bestandteil der ländlichen Entwicklung. Die Förderung einer nachhaltigen und klimafreundlichen Flächennutzung umfasst auch die Entwicklung der Waldflächen bzw. die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder.

Mithilfe des Österreichischen GAP-Strategieplans 2023-2027, wird die Verordnung (EU) 2021/2115 national umgesetzt und die nachhaltige Entwicklung gefördert. Dafür stellen die Europäische Union zusammen mit dem Bund und den Bundesländern bedeutende Mittel zu Verfügung. Die Förderung unterstützt die Waldbewirtschafterinnen und Waldbewirtschafter bei der Erfüllung der verschiedenen Ansprüche und Kriterien, die an sie gestellt werden.

Die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums, welche die nationale Rechtsgrundlage für die Umsetzung der waldbezogenen Maßnahmen des Österreichischen GAP Strategieplans bilden, sowie weitere programmrelevante Informationen finden Sie unter: Nationaler Strategieplan 2023-2027.

Der Waldfonds

Der Waldfonds ist eines der größten Maßnahmenpakete der letzten Jahre für die heimischen Wälder. Er umfasst zehn Maßnahmen und ein Investitionsvolumen in der Höhe von 430 Millionen Euro (Bundesmittel).

Die Maßnahmen des Waldfonds zielen auf die Entwicklung klimafitter Wälder, die Förderung der Biodiversität im Wald und auf eine verstärkte Verwendung des Rohstoffes Holz als aktiver Beitrag zum Klimaschutz ab. Im Rahmen des Waldfonds wird Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer eine Entschädigung für den durch Borkenkäfer verursachten Wertverlust gewährt. Um den weiteren Befall österreichischer Wälder durch Borkenkäfer zu reduzieren, werden Wiederaufforstungen, Pflegemaßnahmen, die Errichtung von Nass- und Trockenlagern für Schadholz sowie die mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme gefördert. Der Waldfonds umfasst zudem Maßnahmen zur Waldbrandprävention und Forschungsmaßnahmen zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“.

Weiterführende Informationen zum Waldfonds.

Rechtliche Grundlagen

Wasserbautenförderungsgesetz 1985, Fassung vom 22.05.2026 (Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes)

Wildbach- und Lawinenverbauung

§ 9. (1) Für alle Maßnahmen, welche

1. die Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen,

2. die Verbesserung des Wasserhaushaltes und die unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche zum Gegenstand haben,

3. die Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen), herbeiführen,

4. der drohenden Entstehung neuer Runsen und Rutschungen, neuer Lawinengebiete, von Felssturz und Steinschlag entgegenarbeiten,

5. den Schutz gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren betreffen sowie

6. die Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen und von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Gegenstand haben,

kann der Bundesbeitrag bis zu 75 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn das Land wenigstens einen Beitrag von 15 vH aus Landesmitteln widmet und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.

(2) Die Erstellung von Projekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 28 Abs. 4 anzuwenden.

(4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 3 Abs. 1 Z 5 nicht anzuwenden.

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