Die Novelle des Forstgesetzes wurde am 20. September 2023 im Ministerrat beschlossen. Damit wird die nachhaltige Waldbewirtschaftung bundesweit weiterentwickelt und der Weg hin zu klimafitten Wäldern gestärkt.
Forstgesetznovelle
Mit der am 20. September im Ministerrat beschlossenen Forstgesetznovelle wird die nachhaltige Waldbewirtschaftung bundesweit weiterentwickelt. Damit wird der Weg hin zu klimafitten Wäldern gestärkt. Die Novelle beinhaltet verschiede Maßnahmen, die von der Anpassung der Wälder an den Klimawandel, einer bundesweiten Vereinheitlichung des Kostenersatzes zur Waldbrandbekämpfung, einer verstärkt ökologischen Orientierung bis hin zur Modernisierung in der forstlichen Ausbildung reichen.
Ziele und Maßnahmen
- Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz
- Kosten zur Waldbrandbekämpfung vereinheitlicht
- Rechtsgrundlage Wildbach- und Lawinenverbauung
- Verstärkte ökologische Orientierung
- Modernisierung der Ausbildung
Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz
Die Zielsetzungen des Forstgesetzes werden vor dem Hintzergrund des Klimawandels weiterentwickelt. Der Bedeutung des Waldes für die Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherung wird dabei Rechnung getragen. Der Baumartenkatalog des Forstgesetzes kann künftig flexibler an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden und Maßnahmen für eine nachhaltige und klimawandelangepasste Waldbewirtschaftung gestärkt werden. Mit der Senkung des Hiebsunreifealters für die Fichte wird die Umwandlung in standortangepasste Mischwälder zusätzlich erleichtert. Auch in der Ausrichtung der forstlichen Förderung und der Aufnahme neuer Fördermaßnahmen werden Akzente gesetzt.
Kosten zur Waldbrandbekämpfung vereinheitlicht
Klimawandelbedingt nimmt die Anzahl der Waldbrände stetig zu und stellt Österreichs Feuerwehren vor enorme Herausforderungen. Um eine rasche und unbürokratische Abgeltung der Waldbrandbekämpfungskosten der Feuerwehren durch den Bund sicherzustellen, werden ein neues, bundesweit einheitliches System von Pauschaltarifen und eine vereinfachte Abwicklung eingeführt.
Rechtsgrundlage Wildbach- und Lawinenverbauung
Der durch die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung sichergestellte Schutz vor Naturgefahren bedarf einer zeitgemäßen Rechtsgrundlage. Durch die Übernahme wesentlicher Bestimmungen des im Rahmen der Rechtsbereinigung aufgehobenen historischen „Wildbachverbauungsgesetzes“ ins Forstgesetz wird die Rechtskontinuität gewährleistet.
Verstärkte ökologische Orientierung
Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene erfordern eine verstärkte und zukunftsorientierte Implementierung ökologischer Gesichtspunkte im Forstgesetz. Die Bedeutung des Waldes als Lebensraum wird daher im Rahmen der Wohlfahrtsfunktion des Waldes wie auch in den Zielsetzungen der forstlichen Förderung explizit verankert.
Weiters wird die Anlage von Agroforstflächen (Flächen die sowohl land- als auch forstwirtschaftlich genutzt werden) erleichtert – beispielsweise Mehrnutzenhecken. Der Götterbaum wird als invasive gebietsfremde Art künftig nicht mehr als forstlicher Bewuchs gelten. In Biotopschutzwäldern wird der Naturschutzbehörde in bestimmten Verwaltungsverfahren ein Anhörungsrecht eingeräumt.
Modernisierung der Ausbildung
Bei der Ausbildung kommt es mit der Einführung des Ethikunterrichts an der Forstfachschule Traunkirchen zu einer Erweiterung des Bildungsangebots. Darüber hinaus wird das Schuleintrittsalter zugunsten durchgehender Bildungswege adaptiert. Mit der Einführung eines Bildungscontrollings an der Forstfachschule wird die Qualität der Ausbildung künftig einem laufenden Monitoring unterzogen, womit eine qualitätsvolle Erfüllung der Aufgaben der Forstfachschule sichergestellt wird.
Weiters wird mit einem neuen Ausbildungsweg zur Forstassistentin bzw. zum Forstassistenten der Nachwuchs an geeigneten Führungskräften für die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung sichergestellt.
Artikelquelle: BML