Bannwälder in Österreich

Durch die im Aktionsprogramm „Wald schützt uns!“ festgelegte Digitalisierungsinitiative des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus konnten, gemeinsam mit den zuständigen Behörden in den Bundesländern, erstmalig alle behördlich ausgewiesenen Bannwälder österreichweit digital und kartographisch dargestellt werden. Darin umfasst sind Bannwälder, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Naturgefahren stehen oder der direkten Abwehr von Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben, dienen. Die digitale Darstellung soll das Bewusstsein für den Schutzwald in Österreich erhöhen und die forstgesetzliche Möglichkeit der Bannlegung auch zukünftig weiter aufzeigen.

Was sind Bannwälder?

Der Begriff Bannwald reicht im forstgeschichtlichen Kontext weit zurück. Nach römischem Recht wurde ursprünglich jeder Grundbesitz, der nicht Teil eines Hofes war, als öffentliches Gut betrachtet. Diese „ungenutzten“ Flächen waren daher Teil des Königsgutes, von dem Dritte ausgeschlossen werden konnten. Aus den Verboten, die auf diesen (Wald-)Flächen erlassen oder ausgesprochen wurden, entstand in weiterer Folge der Bannforst (auch Bannholz, Bannwald, Silva defensata s. inforestata, Silva regis, Forestum dominicum s. bannavium). Der Begriff „Bann“ meint also den Ausschluss oder Verbot einer Nutzung oder den Schutz einer Fläche – historisch sehr oft zum Schutz der Jagd (Jagdbann), aber auch für andere Aktivitäten, wie der Schutz nesttragender Bäume des Falken oder des Habichts. Für die Besiedelungen in den Alpen hatte der Schutz vor Naturgefahren schon immer eine große Bedeutung, so wurden Wälder, die zum Beispiel Schutz vor Lawinen boten, in Bann gelegt und so die forstliche Nutzung beschränkt beziehungsweise gänzlich verboten. 

Heute ist der Bannwald sowie seine Verwendung im Forstgesetz 1975 i.d.g.F. geregelt. Gemäß § 27 dienen Bannwälder der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen, Anlagen oder kultivierten Boden und werden per Bescheid definiert. Auch können Wälder umfasst sein, aus dessen Zustand oder Bewirtschaftung sich eine gewisse Gefährdung ergibt. Neben Wäldern, die vorrangig der Abwehr von Naturgefahren dienen, können auch jene in Bann gelegt werden, deren Wohlfahrtswirkung, also zum Beispiel die Sicherung eines Wasservorkommens oder der Abwehr von Emissionen, gegenüber der Nutzwirkung vorrangig sind. Dieser Bannzweck muss jedoch im Sinne des öffentlichen oder volkswirtschaftlichen Interesses stets wichtiger sein, als die Nachteile, die sich infolge einer Bannlegung für den Waldeigentümer oder die Waldeigentümerin ergeben.

In einem Bannlegungsverfahren gemäß § 30 ForstG 1975 wird der Inhalt der Bannlegung formal festgelegt. Diese Maßnahmen können beispielsweise eine bestimmte Waldbehandlung, eine Vorschreibung oder Verbot von speziellen Fällungen oder Nutzungsarten, oder auch eine Einschränkung von Nutzungsrechten beinhalten. Entstehen dabei vermögensrechtliche Nachteile auf der Seite der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers, so entsteht ein Anspruch auf Entschädigung. Diese ist durch den (Schutz-)Begünstigten zu leisten, wobei dies gemäß § 31 im Forstgesetz 1975 genau geregelt ist.

Geodaten

Die Bannwald-Geodaten wurden durch die zuständigen Landesforstdienste in Kooperation mit den lokalen Bezirksforstinspektionen digitalisiert. Aufgrund historisch vorliegender Papierbescheide können Differenzen zwischen den Angaben im Bescheid (Flächenwert in Hektar) und dem berechneten Ausmaß der digitalen Geodaten vorliegen. Seitens des BMLRT wird ein jährliches Update mit den zuständigen Behörden angestrebt.

Nach Fertigstellung des neuen Web-Kartendienstes (voraussichtlich im 2. Quartal 2022) werden die Bannwälder als eigenes Geoinformations-Thema dargestellt. Folgende Tabelle gibt Überblick über Anzahl und Ausmaß der aktuell gültigen Bannwälder in den Bundesländern. In den Bundesländern Burgenland und Wien gibt es keine verordneten Bannwaldflächen.

Bundesland Anzahl Fläche (Hektar)
Niederösterreich 55 1.491
Oberösterreich 84 1.839
Salzburg 69 2.019
Steiermark 83 1.732
Kärnten 53 1.321
Tirol 171 4.139
Vorarlberg 15 178
GESAMT 530 12.719

Quelle: BMLRT, Abt. III/4; Geodaten der Landesforstdirektionen/Landesforstinspektionen

Datenstand: März 2022

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Rechtliche Grundlagen zum Thema Bannwald

Veröffentlicht am 28.03.2022